Bauwerksbuch

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Bauwerksbuch – Der Stand der Dinge

In der Novelle der Wiener Bauordnung wird erstmalig die Führung eines Bauwerksbuches für alle Gebäudeeigentümer vorgeschrieben. Die Novelle wird voraussichtlich noch im Sommer oder Herbst 2014 beschlossen. Ausnahmen gibt es lt Gesetz für ein- und zweigeschossige Gebäude. Bei Umbauten ist kein Bauwerksbuch notwendig solange Ausnahmeregelungen für den Umbau im Bestand in schwierigen Situationen (§68) herangezogen werden können.

Bauwerksbuch – Unsere Erfahrung

Durch unsere langjährige Erfahrung im Bereich des gewerblichen Betriebsanlagenmanagements bei dem das Führen der aktuellen und bewilligten Unterlagen in der Betriebsanlage längst Alltag ist, ebenso das nachweisliche Einhalten der notwendigen Wartungsintervalle, haben wir uns entschlossen, das Führen des Bauwerksbuches in unser Leistungsbild aufzunehmen. Durch die Abwicklung zahlreicher teilweise auch komplexer Einreichverfahren gehört der Umgang mit den diversen Einreichunterlagen zu unserem Alltag. Eine Anzahl von kompetenten Partnern aus dem Bereich Ausführung und Fachplanung ergänzen das notwendige Team.

Komplexität darf nicht unterschätzt werden

Daniel Gutmann zum Bauwerksbuch, Bau- und Immobilienreport 2014/6

Daniel Gutmann - Artikel in Bau- und Immobilien Report

Artikel in Bau Report: Download PDF

Nicht selten beginnt ein Projekt mit der Suche nach Unterlagen. Ist der Aufbau eines Gründerzeithauses noch ohne Planungsunterlagen zu verstehen, so ist das bei modernen Gebäuden mit mehrschichtigen Bauteilaufbauten und einem hohen Anteil an Technik kaum mehr der Fall. Eine genaue und nachvollziehbare Dokumentation eines Gebäudes und sämtlicher Umbauten ist deshalb heutzutage absolut sinnvoll und notwendig. Praktisch alle Bauteile sowie die Haustechnik bedürfen in gewissen Intervallen einer Wartung. Was bei Brücken oder in gewerblichen Betriebsanlagen längst Alltag ist, ist auch für andere Gebäude sinnvoll: eine übersichtliche Aufstellung der notwendigen Wartungsintervalle. Die Erstellung und Führung des Bauwerksbuches muss jemandem übertragen werden, der auf Grund seiner Qualifikation und Erfahrung in der Lage ist, die Fülle an Unterlagen aus Plänen, Unterlagen der Statik, der Bauphysik und der Haustechnik sowie Dokumente verschiedenster Behörden zu verstehen und zu beurteilen. Für die Fertigstellungsanzeige ist dies per Gesetz ein Ziviltechniker. Ziviltechniker sind »Personen öffentlichen Glaubens« und dürfen ähnlich wie Behörden Urkunden ausstellen. Das ist in diesem Fall sinnvoll, da es auch um öffentliches Interesse geht. Gleiches gilt beim Bauwerksbuch, es dient nicht nur privaten Interessen, sondern auch der Sicherheit der Öffentlichkeit. Ziviltechniker sind per Gesetz ermächtigt »zu überwachen, prüfen,…« genau das ist der Sinn des Bauwerksbuches. Geht es um die Behebung von entdeckten baulichen Mängeln, wird dies selbstverständlich von gewerblich tätigen ausführenden Firmen gemacht, wie zum Beispiel einem Baumeister.

Erklärungen zum Gesetzestext

Nicht notwendig ist das Bauwerksbuch lt Gesetz für ein- und zweigeschossige Gebäude. Bei Umbauten ist kein Bauwerksbuch notwendig, solange Ausnahmeregelungen für den Umbau im Bestand in schwierigen Situationen (§68) herangezogen werden können.

Angebot

Gerne unterhalten wir uns mit Ihnen bei einem kostenlosen Beratungsgespräch über eine maßgeschneiderte Lösung für Ihr Gebäude.

Bauwerksbuch – Unser Leistungsbild

Bauwerksbuch lt Gesetz

Erstellung des Bauwerksbuches

Die lt Gesetz vorgeschriebenen Unterlagen für das Bauwerksbuch werden von uns zusammengestellt und die notwendigen zusätzlichen Dokumentationen und Listen erstellt.

Führung des Bauwerksbuches

Gerne bieten wir Ihnen, gemeinsam mit unseren kompetenten Partnern, auch die regelmässigen Überprüfungen der notwendigen Bauteile an.


„Bauwerksbuch plus“ ergänzt nach eigenem Bedarf

Durch verschiedene zusätzliche Bausteine, ergänzend zu den gesetzlich vorgeschriebenen Dokumentationen, wird das „Bauwerksbuch plus“ zu einer vollständigen Dokumentation Ihres Gebäudes und zu einer wertvollen Hilfe in allen Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten.

Ein Auszug aus den zusätzlich möglichen Punkten:

  • Dokumentation sämtlicher auf der MA37 vorhandenen Unterlagen: Bewilligungspläne und sonstige Unterlagen*, Alte Dokumente, Statik
  • Dokumentation sonstiger vorhandener Unterlagen, zB aus eigenen Archiven
  • Ergänzung der Liste mit den vorgeschriebenen Wartungs- und Überprüfungsarbeiten durch alle zusätzlich sinnvollen Wartungsarbeiten
  • Überprüfung der Unterlagen des Bauwerksbuches auf Übereinstimmung mit der Realität, Überprüfung auf Richtigkeit
  • Führung eines Duplikates des Bauwerksbuches für den Fall von Verlust oder Beschädigung einzelner Dokumente oder des gesamten Bauwerksbuches
  • Führung einer digitalisierten Variante des Bauwerksbuches mit jederzeitigem Zugriff des Eigentümers

  • * Die MA37 löst momentan die Archive auf und vernichtet (!), teilweise ohne Information der Eigentümer, die vorhandenen Unterlagen. Behalten werden nur die notwendigsten Dokumente.

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